Become a Member
← Alle Artikel
New Work
12. April 2021

Unfall im Homeoffice – Wann bin ich versichert?

Viele arbeiten derzeit – meist coronabedingt – zuhause. Zwar sind angestellt Beschäftigte im Büro unfallversichert. Aber wie sieht es aus, wenn uns während der Arbeit in den eigenen vier Wänden ein Unfall widerfährt?

Unter welchen Umständen gilt der Unfall als Arbeitsunfall? Wenn ich etwa über die Klötzchen der Kinder oder über den Dackel stolpere? Oder wenn der selbstmontierte Schreibtisch zusammenkracht und ich mich verletze? Wie ist es geregelt, wenn Arbeitsplatz und Wohnraum verschmelzen?

Zwar ist der Begriff Homeoffice spätestens seit der Pandemie in aller Munde, doch ganz präzise ist er nicht. Genau genommen gibt es zweierlei Formen der Arbeit, die von zuhause aus ausgeführt wird: Das ist zum einen die Telearbeit und zum anderen die mobile Arbeit.

Dabei erfordert die Telearbeit einen klaren Vertrag zwischen dem Unternehmen und der beschäftigten Person. Gemäß der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist das Unternehmen verpflichtet, den Angestellten einen festen Arbeitsplatz im Privatbereich einzurichten. Es stellt Mobiliar sowie Arbeitsmittel bereit und installiert diese.

Ganz anders liegt der Fall bei der mobilen Arbeit, d. h., wenn Mitarbeitende nur zeitweise im Homeoffice arbeiten, dort aber keinen vom Arbeitgeber eingerichteten Arbeitsplatz haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie ein separates Arbeitszimmer oder den Laptop am Küchentisch nutzen. Anders als die Telearbeit unterliegt das mobile Arbeiten nicht den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung.

Andererseits gelten sowohl für die Telearbeit als auch für mobiles Arbeiten: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind im Homeoffice genauso relevant wie im Büro. Arbeitgeber haben ihre Mitarbeitenden gegenüber eine Fürsorgepflicht und sollten idealerweise darauf achten, dass diese geregelte Arbeitszeiten und Pausen sowie einen ergonomischen Arbeitsplatz haben.

Ebenso schützt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gleichermaßen im Homeoffice wie im Büro. Geschieht ein Unfall im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, ist der Fall klar: Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übernehmen die Kosten für Behandlung und Ausfallzeiten. Entscheidend ist stets die sogenannte Handlungstendenz, also die Frage, ob Handlung und Unfallereignis sachlich mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen.

Werden die dienstlichen Tätigkeiten jedoch für private Zwecke unterbrochen, sind Beschäftigte nicht mehr unfallversichert. Wer also während der Arbeitszeit privat telefoniert und dabei stolpert oder wer beim Duschen ausrutscht, ist nicht versichert.

Doch wie ist das mir dem Weg zur Arbeit? Dieser ist nach dem nach Sozialgesetzbuch versichert, sobald ich die Haustür verlasse. Um einen Wegeunfall handelt es sich ebenso, wenn ich das Homeoffice zu einem Kundentermin oder einem Meeting im Büro verlasse. Bei Wegeunfällen, die innerhalb des Homeoffice passieren, sieht es oft anders aus. Nicht selten lehnt die DGUV eingeforderte Leistungen hier ab – zum Beispiel, wenn sich der Unfall während der Mittagspause in der Küche zuträgt. Im Büro hingegen sind die Hin- und Rückwege zur Kantine oder zum WC versichert. Es empfiehlt sich also, Privates und Berufliches im Homeoffice weitgehend zu trennen, sofern das zwischen Kind und Kegel überhaupt möglich ist.

Am besten, einfachsten und angenehmsten wäre es freilich, keinen Unfall zu haben. Sollte allerdings der schlimmste Fall doch eintreten, sind die Umstände des Ereignisses – Zeitpunkt, Ort, Zeugenaussagen – so gut es geht zu dokumentieren. So lässt sich leichter klären, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht.

Text: Inge Pett

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind im Homeoffice genauso relevant wie im Büro. Foto: Unsplash
Partner Partner Partner Partner Partner Partner Partner
Friends Friends Friends Friends Friends Friends Friends