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04. März 2021

Neue Steuerregel für Hard- und Software-Kosten

Wer sich neue Hard- oder Software anschaffen muss, profitiert nun von einer steuerlichen Neuerung, die die Bundesregierung rückwirkend zum 1. Januar 2021 beschlossen hat

Angela Merkel und die Ministerpräsidenten haben jetzt beschlossen, dass „zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung“ ausgewählte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort steuerlich abschreibbar sind. Somit macht sich die Anschaffung von Computerhardware und Software zukünftig sofort im Anschaffungsjahr steuerlich bezahlt, denn die Ausgaben können vollständig abgesetzt werden und die Kosten müssen nicht wie bisher über die Nutzungsdauer verteilt werden. Das bestätigt Erich Nöll, Geschäftsführer der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL): „Solche digitalen Wirtschaftsgüter müssen nun nicht mehr abgeschrieben werden, sondern wirken sich im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich aus.“

Bisher betrug die Abschreibungsdauer von Computern, Laptops, Druckern oder Scannern drei Jahre. Doch nun wird für diese zentrale Gruppe „digitaler Wirtschaftsgüter“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr unterstellt. „Damit unterliegen diese Wirtschaftsgüter nicht mehr der Abschreibung“, heißt es in dem Papier des Bundesfinanzministeriums. Eine einjährige Nutzungsdauer kann mit einem „zunehmend raschen technischen Fortschritt in diesem Segment“ begründet werden.

Von dieser neuen Regelung profitieren auch alle, die im Homeoffice arbeiten, denn die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden. Erich Nöll erläutert: „Ziel der Neuregelung ist es, Unternehmen und Arbeitnehmer bei der Verlagerung der Arbeit ins Homeoffice zu unterstützen.“ Eine betragsmäßige und zeitliche Begrenzung dieser neuen Sofortabschreibungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen.

Die einzige Voraussetzung ist eine Anschaffung der Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 2020. Für Computerhardware und Software, die vor dem 1. Januar 2021 gekauft wurden, greift eine sogenannte Restwert-AfA. „Das heißt, die Restbuchwerte zum 31. Dezember 2020 werden im Veranlagungszeitraum 2021 vollständig steuerlich abgeschrieben und berücksichtigt“, erklärt Nöll.

Von dieser neuen Steuerregelung profitieren auch alle, die im Homeoffice arbeiten, denn die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden. Foto: Unsplash
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